Die Eltern von Mia sind bestürzt. Ihre Tochter darf ihre Wunschschule nicht besuchen.
Mia ist 11 Jahre alt. Vor Beginn der zweiten Volksschulklasse erkrankte Mia schwer und musste von Spezialisten im Ausland behandelt werden. Deshalb wurde sie zum häuslichen Unterricht abgemeldet. Leider konnte sie sich aufgrund der Krankheit nicht auf die Externistenprüfung vorbereiten, sodass sie die Prüfung nicht bestand. Die Folge: Sie musste zurück an eine öffentliche Schule.
Die folgenden Jahre absolvierte sie hier problemlos. Mit Ende der Volksschule wollte sie gemeinsam mit ihrer Freundin Stephanie an eine freie Schule. Während Stephanie, die die ganze Zeit über an dieser Schule war, kein Problem hatte, zum Schulbesuch zugelassen zu werden, erhielten Mias Eltern einen abschlägigen Bescheid der Bildungsdirektion: Durch das einmalige Nichtbestehen der Externistenprüfung darf Mia ihre ganze Schullaufbahn lang nicht mehr an eine freie Schule ohne permanentes Öffentlichkeitsrecht. Mia und ihre Eltern verstehen die Welt nicht mehr!
Die Freie „Wunschschule“ besteht seit drei Jahren, muss aber nach wie vor um das
Öffentlichkeitsrecht ansuchen, das jährlich im Nachhinein verliehen wird. Obwohl die Privatschule Räumlichkeiten, Lehrpersonen, einen Lehrplan und ein Organisationsstatut genehmigt bekommen hat, erhält sie das permanente Öffentlichkeitsrecht erst nach einigen Jahren. Jedes Schuljahr wird die Schule vom zuständigen Schulqualitätsmanager überprüft. Der erlösende Bescheid, dass die Schule selbst ihre Kinder beurteilen darf, kommt immer sehr spät im Schuljahr, oft sogar erst im Juni.
Andererseits müssen Eltern, die für ihre Kinder eine solchen Schule in freier Trägerschaft auswählen, bis spätestens Ende Juni die Kinder zum Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht abmelden. Die Voraussetzung dafür ist ein positiver Abschluss des letzten Schuljahres. Dass es sich hier um recht knappe Fristen handelt, ist offensichtlich.
In Mias Fall kommt noch ein Punkt dazu. Obwohl sie die letzten beiden Schuljahre positiv abgeschlossen , aber davor einmal die Externistenprüfung nicht bestanden hat, ist sie für den Rest ihrer Pflichtschulzeit nicht mehr berechtigt, eine freie Schule ohne permanentes Öffentlichkeitsrecht zu besuchen.
Eine Ungerechtigkeit, die Momo Kreutz, Vorsitzende von EFFE Österreich, aufzeigt: „Unsere Schulen müssen alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen, um das Öffentlichkeitsrecht zu erhalten und sind damit
für Schüler:innen geeignet, ihre Schulpflicht zu erfüllen. Durch die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen für den häuslichen Unterricht und den Besuch einer Privatschule ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht
werden unsere Schulen jedoch benachteiligt! Wenn ein Schuljahr positiv abgeschlossen wurde, soll es Kindern möglich sein, jede Schule zu besuchen, die sie möchten!", fordert Kreutz.